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Gesellschaftsrecht; | Haftungsverzicht einer GmbH gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG)
Wird ein ausscheidender Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bei gleichzeitiger Amtsniederlegung ,,von jeglicher Haftung und allen Verpflichtungen gegenüber der GmbH entbunden'', so erfasst dieser Haftungsausschluss lediglich die Haftung gegenüber der GmbH aus der Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer. Sonstige Ansprüche, die der Gesellschaft aus einem Rechtsverhältnis mit dem Geschäftsführer oder Gesellschafter als außenstehendem Dritten zustehen, bleiben davon unberührt; sie unterfallen auch nicht einem Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ().