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Betreuungsrecht | Geltendmachung einer Aufwendungspauschlage
Die Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers nach § 1835a BGB beginnt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem das Betreuungsjahr geendet hat, und läuft jeweils am 31. 3. ab (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. - 20 W 276/04, MDR 2005, 757).