Oberfinanzdirektion München - S 0702 a B - 19 St 313

Anrechnung von Zinsabschlagsteuer ab 2004, die bei Verkauf eines thesaurierenden ausländischen Investmentfonds einbehalten wurde, deren Erträge nach dem StraBEG versteuert worden sind

Bezug:

Die Erträge (Zwischengewinne) thesaurierender ausländischer Investmentfonds, die im jeweiligen Geschäftsjahr zur Ausschüttung dem „Fonds” zur Verfügung stünden, aber tatsächlich nicht ausgeschüttet werden, gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 17 Abs. 1 Auslandinvestment-Gesetz (AusllnvestmG). Sie sind daher jährlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Die thesaurierenden Erträge unterliegen jedoch erst bei Verkauf/Rückgabe der Anteile dem Zinsabschlag. Dabei hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle, die den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AusllnvestmG).

Die nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) anzugebende Einnahme ist ohne Abzug denkbarer Abzugsteuern zu ermitteln (Tz. 3.3.8 des BMF-Merkblatts vom , BStBl 2004 I S. 225). Das StraBEG enthält auch keine dem EStG vergleichbare Anrechnungsvorschrift, weil dies der Zielsetzung des Gesetzes, eine möglichst einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage und dem Verzicht auf Belege und Steuerbescheinigungen zu erreichen, nicht gerecht geworden wäre. Mit dem Ansatz der Einnahmen sind diese Abzüge abgegolten.

Da amnestierte Einnahmen auch nicht in einer Einkommensteuer-Festsetzung berücksichtigt werden, scheidet deren Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 36 EStG aus. Nach dessen Abs. 2 Nr. 2 kann Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer nur auf die Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer, die auf strafbefreiend erklärte Einnahmen vor 2003 nach 2002 erhoben wird, ist nicht auf die Einkommensteuer des Jahres der tatsächlichen Steuerer hebung anzurechnen, da sie durch den pauschalen 40-prozentigen Abschlag abgegolten ist. Die steuerliche Erlöschenswirkung nach § 8 Abs. 1 StraBEG umfasst bei Erträgen, die einem Steuerabzug unterliegen (insbesondere Lohnsteuer, Kapitalerstragsteuer/Zinsabschlagsteuer) auch die Steuerabzugsbeträge.

Oberfinanzdirektion München v. - S 0702 a B - 19 St 313

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
XAAAB-56583