Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2252 A

Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 61/2005

Bezug:

Das FG des Saarlands hatte mit Urteil vom (EFG 2002, S. 1435) entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können. Im anschließenden Revisionsverfahren Az. VIII R 64/02 hat der die v.g. FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiermit hat der BFH den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei Überschusseinkünften nach Wegfall der Einkunftsquelle hinsichtlich der früheren Einkünfte grundsätzlich kein nachträglicher Werbungskostenabzug möglich ist, bestätigt. Ungeachtet der Veranlassung der Aufwendungen entfällt durch Wegfall der Einkünfteerzielung der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart.

Darüber hinaus sind die o.a. Schuldzinsen auch nicht im Rahmen des § 17 EStG abzugsfähig, weil nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners bei § 17 EStG nur insoweit berücksichtigungsfähig sind, als es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, nicht um lfd. Werbungskosten. Insoweit ruhende Einspruchsverfahren können nunmehr entschieden werden.

Beim BFH anhängig ist in diesem Zusammenhang zum einen noch die Frage der Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten einer GmbH-Beteiligung zwischen Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (vgl. Az. VIII R 45/04, vorgehend in EFG 2004 Seite 1289) und zum anderen die Frage des mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach Einbringung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Az. VIII R 28/04, vorgehend in EFG 2004, Seite 974); gleichgelagerte Fälle können weiterhin nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2252 A

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 610 Nr. 14
OAAAB-56573