Kraftfahrzeugsteuer;
Behandlung ausländischer Personenkraftwagen und ihrer Anhänger gemäß § 3 Nr. 13 KraftStG
Bezug:
Der letzte Satz des „Merkblatts zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger” wird durch den nachfolgenden Text ersetzt:
„In Zweifelsfällen und bei Fragen zum Verständnis des Merkblatts ist auf den Erlass vom – S 6101/1 – in seiner jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen, der weitere Einzelheiten zu dieser Thematik enthält.”
Eine entsprechende Neufassung des Merkblatts ist als Anlage beigefügt.
Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger
Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist
1. bis zu einem Jahr
1.1. bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerfrei,
steuerpflichtig, wenn
ein Standort im Inland begründet wird,
eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht ausnahmsweise nach einem DBA – z.B. Dänemark – unschädlich ist),
1.2. bei Benutzung durch Inländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn
die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z.B. Werkstattfahrt),
sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,
das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist,
die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall
bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zollgebietes der EU ansässig ist,
bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.
2. nach Ablauf eines Jahres
2.1. bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall,
bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
bei Studenten.
2.2. bei Benutzung durch Inländer
steuerpflichtig.
In Zweifelsfällen und bei Fragen zum Verständnis des Merkblatts ist auf den Erlass vom – S 6101 /1 – in seiner jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen, der weitere Einzelheiten zu dieser Thematik enthält.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6101/1
Fundstelle(n):
TAAAB-56567