BFH Beschluss v. - IX B 184/04

Maßgebender Bauantrag bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte

Gesetze: EigZulG § 19

Instanzenzug: EZ

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Die von den Klägern vorgelegte Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob es nach § 19 Abs. 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auf den ursprünglichen Bauantrag oder einen weiteren Bauantrag, der Änderungen am ursprünglichen Bauvorhaben beinhaltet, ankommt, ist zwischenzeitlich geklärt. Denn der (BFH/NV 2005, 592; unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz —Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1671— und Abweisung der Klage) entschieden, dass bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen ist und nicht auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderungen hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegen. Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) entschieden, es weicht damit auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Denn begünstigtes Objekt i.S. von § 2 Abs. 1, § 4 EigZulG ist —worauf das FG zutreffend abgehoben hat— nicht das gesamte Gebäude, sondern die von den Klägern selbstgenutzte Wohnung. Insoweit berufen sich die Kläger zu Unrecht auf das zu § 4b des Investitionszulagengesetzes ergangene (BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454, betr. Einfamilienhaus). Bezogen auf das begünstigte Objekt „selbstgenutzte Wohnung” sind im Streitfall nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) für nach dem BFH-Urteil (in BFH/NV 2005, 592, unter II. 3. b) erforderliche Änderungen wesentlicher baurechtlicher Merkmale keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1506 Nr. 9
SAAAB-56550