Steuerfreie pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit S. 8
Gesetze: EStG § 3b
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist nicht gegeben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob „es sich auch dann um Pauschalen, mit der Konsequenz einer zu erfolgenden Abrechnung handelt, wenn die Zuschläge durch einzelvertragliche Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Höhe nach dergestalt begrenzt werden, dass sie zu keinem Lohnzahlungszeitpunkt die steuerlich zulässigen Höchstwerte i.S. von § 3b EStG übersteigen”, ist höchstrichterlich bereits geklärt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur solche Zuschläge steuerfrei sind, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Arbeit) bezahlt worden sind (vgl. , BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293, m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn die SFN-Arbeit mit Pauschalen, z.B. Monatspauschalen, abgegolten wird. Nur wenn und soweit die pauschalen Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden, können pauschale Zuschläge ausnahmsweise steuerfrei belassen werden (, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314, und in BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293). Dies ist aber nur anzunehmen, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn-, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt (, BFH/NV 2004, 335). Eine solche Verrechnung ist jedoch nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die den BFH —auch im Verfahren der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision— grundsätzlich binden (§ 118 Abs. 2 FGO), nicht vorgenommen worden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1553 Nr. 9
NWBDirekt 2005 S. 4 Nr. 31
VAAAB-56549