BFH Beschluss v. - XI S 7/05

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO zulässig

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Antragstellerin betrieb gemeinsam mit ihrem Sohn eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) schätzte die Einkünfte der Antragstellerin und ihres Sohnes aus selbständiger Arbeit und folgte dabei den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom die Klage wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1995 und 1996 ab.

Mit Schriftsatz vom haben die Antragstellerin und ihr Sohn wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Schriftsatz vom hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es drohe die Zwangsversteigerung der Berufsimmobilie; bereits die Vollstreckung von 647 000 DM für die Jahre 1995 und 1996 sei zu Unrecht erfolgt.

Das FA ist der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine Zweifel bestünden.

Mit Beschluss vom 4 V 48/00 hatte das FG bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgewiesen. Die dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde verwarf der als unzulässig. Unter dem wurde erneut AdV beantragt; diesen Antrag wies das zurück.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).

2. Die hiernach gegebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrags liegen im Streitfall nicht vor. Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch den Akten zu entnehmen, dass im Anschluss an die Entscheidung des FG Umstände eingetreten oder erkennbar geworden wären, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in einem neuen Licht erschienen ließen. Ebenso hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, vor dem FG bestimmte Umstände ohne Verschulden nicht vorgebracht zu haben. Aber auch soweit die Antragstellerin auf die bevorstehende Zwangsversteigerung der Berufsimmobilie hinweist, ist nicht ersichtlich und auch nicht näher vorgetragen worden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige Härte zur Folge haben könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1605 Nr. 9
KAAAB-56531