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FG München  v. - 8 K 5288/02 EFG 2005 S. 1328 Nr. 17

Gesetze: AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 182 Abs. 3, AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2

Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977

Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977

§ 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs.3 AO anwendbar (§ 181 Abs. 5, § 182 Abs. 3 AO)

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO 1977 ist auch im Rahmen von Richtigstellungsbescheiden gem. § 182 Abs. 3 AO 1977 anwendbar.

2. Für die Anwendbarkeit des 182 Abs. 3 AO 1977 kommt es nicht darauf an, ob dem FA die Rechtsnachfolge bekannt war oder ob der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.

3. Ein Richtigstellungsbescheid nach 182 Abs. 3 AO 1977 kann auch ergehen, wenn ein Ausgangsbescheid ursprünglich zutreffend adressiert war und erst im Änderungsbescheid der verstorbene Gesellschafter wieder als Feststellungsbeteiligter benannt wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1027 Nr. 16
EFG 2005 S. 1328 Nr. 17
XAAAB-56424

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FG München v. 04.05.2005 - 8 K 5288/02

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