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FG München  v. - 8 K 5288/02 EFG 2005 S. 1328 Nr. 17

Gesetze: AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 182 Abs. 3, AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2

Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977

Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977

§ 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs.3 AO anwendbar (§ 181 Abs. 5, § 182 Abs. 3 AO)

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO 1977 ist auch im Rahmen von Richtigstellungsbescheiden gem. § 182 Abs. 3 AO 1977 anwendbar.

2. Für die Anwendbarkeit des 182 Abs. 3 AO 1977 kommt es nicht darauf an, ob dem FA die Rechtsnachfolge bekannt war oder ob der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.

3. Ein Richtigstellungsbescheid nach 182 Abs. 3 AO 1977 kann auch ergehen, wenn ein Ausgangsbescheid ursprünglich zutreffend adressiert war und erst im Änderungsbescheid der verstorbene Gesellschafter wieder als Feststellungsbeteiligter benannt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1027 Nr. 16
EFG 2005 S. 1328 Nr. 17
XAAAB-56424

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München v. 04.05.2005 - 8 K 5288/02

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