Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen
Umsatzsteuer 1997
Leitsatz
Bei der Abgabe von Mahlzeiten, die täglich in einer Großküche zubereitet, heiß in Isolier- und Transportbehälter verpackt,
zu den Schulen befördert, in von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom Unternehmer portioniert und
auf schulträgereigenem Geschirr sowie mit schulträgereigenem Besteck an die einzelnen Schüler ausgegeben und nahe der Ausgabestelle
verzehrt werden, handelt es sich nicht um eine steuersatzbegünstigte Lieferung von Lebensmitteln im Sinne der § 12 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 i.d.F. des UStG-Änderungsgesetzes 1997 vom (BGBl I 1996, S. 1851), sondern um eine nicht
begünstigte sonstige Leistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2006 S. 7 Nr. 1 EFG 2006 S. 74 Nr. 1 UStB 2006 S. 64 Nr. 3 NAAAB-56423
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.04.2005 - 2 K 465/01
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