FG München Urteil v. - 14 K 2469/02 EFG 2005 S. 1650 Nr. 20
Gesetze: UStG 1993/1996 § 4 Nr. 14 S. 1
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
SGB VIII§ 35a
BSHG§ 39
BSHG § 40
Umsatzsteuerbefreiung der heilpädagogischen Leistungen
Leitsatz
1. Soweit eine staatlich anerkannte Heilpädagogin aufgrund fachärztlicher Gutachten Legastheniker behandelt, fallen ihre Leistungen
unter den Begriff der „Heilbehandlung” i.S. der 6. EG-Richtlinie und sind daher nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit.
2. Soweit die Tätigkeit der Heilpädagogin nicht nur auf die Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen gerichtet ist
und sie für Sozial- und Jugendämter heilpädagogische Leistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder erbringt,
zu deren Erbringung die Behörden gesetzlich, insbesondere gemäß §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz und § 35 a SGB VIII, verpflichtet
sind, kann sich die Heilpädagogin für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
g der 6. EG-Richtlinie berufen.
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