Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelische Behinderung
außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Zu den gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigenden Kindern gehören auch Pflegekinder.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit volljährigen Familienangehörigen ein Pflegekindschaftsverhältnis
nur dann begründet werden kann, wenn die Person in ihrer geistigen Entwicklung einem Kinde gleichsteht. Für die Gewährung
von Kindergeld für Pflegekinder reicht es insoweit, dass den leiblichen Eltern gem. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Kindergeld zu gewähren
wäre (gegen DA-FamEStG 63.2.2.3.).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1786 Nr. 22 IAAAB-56416
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.03.2005 - 16 K 25/04