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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 503/02 EFG 2005 S. 1298 Nr. 16

Gesetze: EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1

Änderungsbefugnis für Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG.

  2. Die Änderungsbefugnis für eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG besteht immer dann, wenn die Behörde erst nach Erlass der zu ändernden Kindergeldfestsetzung positive Kenntnis von dem zur Überschreitung des Jahresgrenzbetrages führenden Sachverhalt erlangt. Ein bloßes Kennen-Müssen oder Kennen-Können steht dem nachträglichen Bekanntwerden nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1298 Nr. 16
UAAAB-56412

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.2004 - 15 K 503/02

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