Fertigstellung und Selbstnutzung beim Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG
Leitsatz
Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Aufwendungen unmittelbar mit der Herstellung
oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Boden zusammenhängen.
Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs hat zur Folge, dass lediglich die mit der tatsächlich hergestellten oder
angeschafften Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen begünstigt sind.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass zuvor eine Wohnung angeschafft oder hergestellt worden ist. Die tatsächliche
Fertigstellung und anschließende Selbstnutzung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Vorkostenabzug. Die bloß darauf
gerichtete Absicht des Stpfl. reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1682 Nr. 21 KAAAB-56411
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.05.2004 - 15 K 347/01
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