Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes in NW
Leitsatz
1) Das von einem Ehegatten mit geringem Einkommen erhobene besondere Kirchgeld, das mit Rücksicht auf ein erheblich höheres
Einkommen des anderen, nicht kirchenangehörigen Ehegatten mitunter in weitaus größerem Betrag als den eigenen Einkünften bemessen
wird, ist verfassungs(rechtlich) nicht zu beanstanden.
2) Die typisierende Regelung, das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen, viel höheren Einkommen beider Ehegatten zu bemessen,
ist verfassungsrechtlich zulässig.
3) Das aufgrund der nordrhein-westfälischen Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche gestaffelte besondere Kirchgeld
bleibt in seiner Höhe unter der Hälfte des Kirchensteuerbetrages zurück, der zu zahlen wäre, wenn beide Ehegatten einer Kirche
angehören würden. Daher wird der nicht kirchenangehörige Ehegatte tatsächlich nicht zum Kirchgeld herangezogen.
4) Die Verhältnisse dauernd getrennt lebender Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe und in einem Haushalt lebender glaubensverschiedener
Ehegatten sind wirtschaftlich gesehen nicht vergleichbar, und somit ist auch keine Gleichbehandlung dieser beiden Fälle erforderlich.
5) Dass das besondere Kirchgeld in Nichtveranlagungsfällen nicht erhoben wird, beruht auf rechtmäßiger, abgeltender Typisierung
des Lohnsteuerverfahrens und begründet kein verfassungsrechtlich relevantes Vollzugsdefizit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1379 Nr. 17 PAAAB-56405
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