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Bildung einer 6b-Rücklage bei der Veräußerung eines nicht aktivierten Betriebsgrundstücks
Die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG und damit eine Bilanzänderung ist auch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 noch zulässig, nachdem die Bp einen Gewinn aus der Veräußerung eines zuvor nicht in der Bilanz aktivierten Betriebsgrundstücks ermittelt hat. Die dabei erforderliche gewinnwirksame Erfassung der bisher ebenfalls nicht aktivierten Kaufpreisforderung stellt auch dann eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung dar, wenn die Forderung – eine juristische Sekunde später – aufgrund einer Entnahme wieder auszubuchen und daher in der Schlussbilanz nicht mehr enthalten ist (nrkr. , G, BFH-Az.: X R 4/05, EFG 2005 S. 774).