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BBK Nr. 14 vom Seite 653 Fach 12 Seite 6780

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Eine Übersicht über die gesetzlichen Anforderungen

von Prof. Dr. Carsten Theile, Bochum
++ Kernaussagen ++

Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter sind grundsätzlich offenlegungspflichtig. Die Offenlegung erfolgt beim Handelsregister und ggf. im Bundesanzeiger. Der Beitrag klärt insbesondere den Umfang der offen zu legenden Unterlagen, den Zeitpunkt der Offenlegung und geht auch auf die Sanktionen bei unterlassener Offenlegung ein.


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++ Kurzgliederung ++
I.
Einführung
Offen zu legende Unterlagen
II.
Persönlicher Anwendungsbereich der Offenlegungsvorschriften
Offenlegungsort und -zeitpunkt
III.
Offenlegung des Jahresabschlusses und weiterer Unterlagen
Offenlegung eines IFRS- Einzelabschlusses
Aufstellungserleichterungen
IV.
Sanktionen bei unterlassener Offenlegung
Offenlegungserleichterungen

I. Einführung

Der von allen Kaufleuten zu erstellende handelsrechtliche Jahresabschluss hat zwei wesentliche rechtliche Funktionen:

  • Steuerbemessungsfunktion über das sog. Maßgeblichkeitsprinzip,

  • Ausschüttungsbemessungsfunktion.

Daneben wird dem Jahresabschluss generell eine Informationsfunktion zugesprochen. Obgleich die Verantwortung der Erstellung des J...

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