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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung polnischer Saisonarbeitskräfte
Rechtssicherheit durch zwischenstaatliche Vereinbarung
Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am gilt auch für polnische Saisonarbeitnehmer die sog. Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG Nr. 1408/71). Diese stellt auf europäischer Ebene sicher, dass das Recht auf Freizügigkeit im Hinblick auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer bei ihren erworbenen Anwartschaften angemessen berücksichtigt wird. Sozialversicherungspflichtige polnische Saisonarbeitnehmer in Deutschland unterliegen danach den Regelungen der polnischen Sozialversicherung und müssen an diese Beiträge zahlen.
I. Deutsch-Polnische Vereinbarung
In der Praxis hat dies zu Anlaufschwierigkeiten sowohl bei deutschen Arbeitgebern wie bei polnischen Arbeitnehmern geführt. Um komplizierte Rückabwicklungen zu vermeiden, haben die zuständigen Verbindungsstellen der deutschen und polnischen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung nach Art. 17 der Verordnung (EWG) 1408/71 zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von polnischen Saisonarbeitnehmern abgeschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird den deutschen Landwirten und polnischen Saisonarbeitnehmern gleichermaßen geholfen. Denn die seit dem fälligen Zahlungen der Saisonarbeitskräfte an die polnische Sozialversicherung m...