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Verwaltungsrecht; | Ausweispflicht gegenüber der Polizei
Eine Geldbuße wegen Auskunftsverweigerung nach § 111 OWiG darf nur verhängt werden, wenn das Auskunftsverlangen formell und materiell rechtmäßig war. Zwar ist in Situationen, die zu schnellem Handeln zwingen, ein Irrtum der Polizei über ihre Berechtigung zur Identitätsfeststellung nicht auszuschließen. Bei der nachträglichen Ahndung der Auskunftsverweigerung ist aber sowohl die Notwendigkeit des umgehenden Einschreitens als auch die Unaufklärbarkeit der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung weggefallen. Würden gleichwohl auch hier nur die förmlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (örtliche und sachliche Zuständigkeit, Einhaltung der wesentlichen Formerfordernisse usw.) geprüft, so setze sich die unvermeidliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit, die in einem rechtswidrigen Auskunftsverlangen liegt, ohne ...