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BAG 26.01.1995 2 AZR 386/94
Betriebsverfassung; | Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung (§ 102 BetrVG)
Dem Betriebsrat sind gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Dazu gehört im allgemeinen die Vorlage von Beweismaterial nicht; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 BetrVG, der schon wegen seiner systematischen Stellung im Gesetz im Anhörungsverfahren keine Anwendung findet ().