Rüge mangelnder Sachaufklärung; unentgeltliche Betriebsübertragung
Gesetze: FGO §§ 76, 115; EStDV § 7
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
a) „Grundsätzliche Bedeutung” kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auch dann greift, wenn ein ruhender Gewerbebetrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vom Verpächter auf den Pächter übertragen wird, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass eine Betriebsübertragung i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV auch dann vorliegt, wenn ein Verpachtungsbetrieb unentgeltlich übertragen wird (, BFH/NV 1993, 233; auch in diesem Fall war das Betriebsgrundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Verpachtungsbetriebs).
2. Die Ausführungen der Kläger zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO genügen nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes. Zwar erfasst die Bestimmung auch die von den Klägern behauptete Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH oder anderer Gerichte. Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrüge ist jedoch, dass das Finanzgericht (FG) seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem entscheidungserheblichen Rechtssatz des BFH oder eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 46). Um eine Abweichung feststellen zu können, müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet und gegenübergestellt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 186).
Daran fehlt es im Streitfall. Soweit die Kläger eine Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 1993, 233 und vom X R 74-75/90 (BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15) rügen, haben sie keinen Rechtssatz in dem angegriffenen FG-Urteil benennen können, der von Aussagen in diesen Entscheidungen abweicht. Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit den angeführten BFH-Urteilen erkannt, dass § 7 Abs. 1 EStDV auch bei der Übertragung ruhender Gewerbebetriebe anwendbar ist.
3. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt, und dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 96).
a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde mangelnde Sachaufklärung des FG wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt, muss u.a. dargelegt werden, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen. Wird ein Beweisantrag übergangen, muss der Beschwerdeführer —da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozessordnung)— zudem vortragen, dass die Nichterhebung der Beweismittel bei nächster sich bietender Gelegenheit gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte (vgl. , BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).
Die Kläger rügen, das FG habe es unterlassen aufzuklären, welche Art des Betriebs durch Erbschaft auf die Mutter des Klägers übergegangen, in welcher Weise der Betrieb fortgeführt worden und was bei Gründung der KG im Jahr 1964 geschehen sei. Zudem habe das FG auch die Ereignisse bei Auflösung der KG im Jahr 1974 —beispielsweise durch Anhörung des damaligen Mitgesellschafters— nicht hinreichend geklärt und —trotz der Benennung von Zeugen— nicht festgestellt, wie die große Halle genutzt worden sei. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche entscheidungserheblichen Beweisanträge das FG übergangen hat und dass die auch im Verfahren vor dem FG sachkundig vertretenen Kläger dies gerügt haben bzw. weshalb ihnen eine solche Rüge nicht möglich war. In der Beschwerdebegründung fehlen zudem Ausführungen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei ausreichender Sachaufklärung durch das FG voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; vom IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70). Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger im Wesentlichen gegen die Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts. Ein etwaiger Fehler wäre jedoch ein Verstoß gegen das materielle Recht und somit der Prüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1510, m.w.N.).
Im Übrigen hat das FG —entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung— nicht aus der fehlenden Betriebsaufgabeerklärung auf eine Betriebsverpachtung geschlossen, sondern entsprechend den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen unter Hinweis auf das Urteil des Großen Senats des (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) festgehalten, bei einer Betriebsunterbrechung im Wege einer Verpachtung des Betriebs könne der Verpächter wählen, ob er den Vorgang der Verpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung mit der Folge fortführen wolle, dass die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven vorerst nicht aufgedeckt werden.
b) In der Rüge der Kläger, die Beweiswürdigung durch das FG widerspreche den Denkgesetzen, liegt nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern eines materiell-rechtlichen Fehlers (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81 und 83). Zwar ist der BFH im Revisionsverfahren nicht an die Beweiswürdigung durch das FG gebunden, wenn sie mit den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen unvereinbar ist (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 118 FGO Rz. 142 und 150). Gleichwohl sind Verstöße gegen die Denkgesetze als materiell-rechtliche Fehler der Prüfung des BFH im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision entzogen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82).
Fundstelle(n):
GAAAB-56071