Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör S. 28
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO), nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise schlüssig und substantiiert dargetan.
a) Für die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert darlegen, zu welchen Sach- und/oder Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen des Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14). Bezieht sich der gerügte Gehörsverstoß nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern lediglich auf einzelne Feststellungen, so muss der Beschwerdeführer überdies insbesondere vortragen, dass bei hinreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich bei Berücksichtigung des (angeblich) übergangenen Vorbringens, auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Soweit der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf zwei Punkte hingewiesen, nämlich zum einen darauf, dass längst „Vollstreckungsverjährung” eingetreten wäre, wenn sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) rechtmäßig verhalten hätte und zum anderen darauf, dass er längst von „den Schulden befreit” wäre, wenn es den vorliegenden Erlassstreit „15 Jahre vorher gegeben hätte”, wird nicht deutlich, dass das FG dies nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Aus dem angefochtenen Urteil folgt im Übrigen das Gegenteil:
In seinem Urteilstatbestand hat das FG die vom Kläger zur Begründung seines Erlassbegehrens vorgetragenen Argumente sehr ausführlich referiert (vgl. insbesondere S. 8 bis 11 des angefochtenen Urteils). Es hat dazu —wenn auch nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne— in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich Stellung genommen (vgl. insbesondere S. 17 ff. des FG-Urteils). Davon abgesehen vermochte der Kläger auch nicht —wie es geboten gewesen wäre— vorzutragen, dass seine dahin gehenden Ausführungen, ihre Nichtberücksichtigung durch das FG unterstellt, unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung über die Verpflichtungsklage hätten führen können.
bb) Sollte die Beschwerdebegründung dahin gehend zu verstehen sein, dass das FG die Ausführungen des Klägers zu seiner Erlasswürdigkeit nicht hinlänglich zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen habe, wird auch dies sowohl durch den Tatbestand als auch durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils widerlegt (a.a.O., S. 10 f., S. 8 ff. sowie S. 18 f.). Abgesehen davon hat es das FG in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen, ob einem Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen auch der Umstand entgegenstehe, dass der Kläger —wie das FA annahm— nicht erlasswürdig gewesen sei (vgl. S. 19 Abs. 3 des angefochtenen Urteils), so dass der Kläger auch zu diesem Punkt nicht behaupten konnte und auch nicht dargelegt hat, dass das FG auf der Basis dessen Rechtsauffassung bei gebührender Berücksichtigung der vom Kläger zu seiner Erlasswürdigkeit vorgetragenen Umstände zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
cc) Schon das bisher Gesagte erhellt, dass sich die vom Kläger gehegte —im Übrigen pauschale und nicht näher substantiierte— Vermutung, der „Tatbestand und die Entscheidungsgründe” des angefochtenen Urteils seien „geprägt von einem Streitstand und dessen Bewertung vor der mündlichen Verhandlung” und es handele sich „gewissermaßen um ein Urteil, das im überwiegenden Teil schon in der Schublade (gelegen habe) und nicht den Stand der mündlichen Verhandlung (widerspiegele)”, als nicht haltbar erweist.
Selbst wenn im Übrigen der Berichterstatter des FG-Verfahrens im vorliegenden Streitfall —was offen bleiben kann— bereits vor der mündlichen Verhandlung ein in Urteilsform gehaltenes schriftliches Votum mit dem Vorschlag einer Klageabweisung gefertigt haben sollte, wäre dieses Verfahren als solches nicht zu beanstanden (zur näheren Begründung vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X R 55/94, BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604, unter II.3. der Gründe). Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs könnte in diesem Fall vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn das FG den vorab gefertigten Urteilsentwurf verwendet hätte, ohne die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung neu vorgetragenen wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. , BVerfGE 9, 213, 215, unter II.A.1. der Gründe; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 250; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 120). Für eine solche Annahme besteht indes —wie (unter aa und bb) dargelegt— im Streitfall kein Anhalt.
2. Die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gestützt wird.
a) Macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hierbei muss ggf. dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer überdies begründen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden seien (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33).
b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa) Mit dem pauschalen Hinweis, es fehle an höchstrichterlicher Rechtsprechung, „wie hier rechtlich zu bewerten (sei), dass ein Finanzamt durch eine reine Computerüberwachung ohne jede wirtschaftliche Erfolgsaussicht die gesetzlichen Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung (aushebele)”, vermochte der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht schlüssig zu begründen.
Die vorgenannte Frage bedarf im Übrigen schon deswegen keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz, namentlich aus § 231 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergibt, welcher die Unterbrechung der Zahlungsverjährung u.a. durch Vollstreckungsmaßnahmen regelt. Daraus folgt die keinen ernsthaften Zweifeln unterliegende, vom FG zutreffend angenommene Berechtigung des FA, die Realisierbarkeit der im Streitfall (intern) niedergeschlagenen Abgabenforderungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen und auf diese Weise auch den Eintritt der (Zahlungs-)Verjährung zu verhindern.
bb) Ebenso wenig vermochte der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage schlüssig darzulegen, „ob der Erlass einen gewissen Reichtum voraussetzt und einer ohnehin nicht vollstreckungsfähigen Partei nie gewährt werden kann”.
Die hierin dokumentierte Kritik an der Vorentscheidung steht im Zusammenhang mit den im Folgenden zusammengefassten Ausführungen des FG:
„Ein (vollständiger oder teilweiser) Erlass scheitert im Streitfall daran, dass der Kläger unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt, eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für ihn verbunden wäre. Der Kläger trägt auch nichts zu etwaigen wirtschaftlichen Plänen für die Zukunft vor und inwieweit die vorhandenen Steuerschulden ihn an der Realisierung dieser Pläne hindern, eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Auf den Vorteil, der für den Kläger gleichwohl in dem Erlöschen der Steuerschulden (§ 47 AO) gesehen werden könnte, kommt es nicht entscheidend an. Denn § 227 AO betrifft nach Wortlaut, Gesetzeszusammenhang und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten.
...
Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen…und den Feststellungen des Beklagten im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen…über kein Vermögen verfügt, kommt auch der von der Rechtsprechung hinsichtlich der Verwertung von Vermögenssubstanz zur Begleichung der Steuerschulden angenommene Ausnahmefall für einen Erlass (...) nicht in Betracht. Denn der Gesichtspunkt, dass alten, nicht mehr erwerbstätigen Steuerpflichtigen so viel von ihrem Vermögen belassen werden muss, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, hat nur Relevanz, wenn eine entsprechende Vermögenslage besteht, um beispielsweise eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen” (FG-Urteil S. 18 f.).
Diese Ausführungen des FG entsprechen den von der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, 286; vom VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, unter 4.a und b; vom VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, unter II.3.; vgl. ferner , BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612). Der Kläger hätte sich deshalb mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzen und darlegen müssen, warum dennoch weiterer Klärungsbedarf bestehe.
cc) Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung (ohne Angabe von Fundstellen) darauf beruft, dass sich das BVerfG und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den letzten Jahren mehrfach „mit der Bedeutung des Zeitfaktors für das Recht auseinandergesetzt” hätten und die Bedeutung dieses Faktors „speziell bei Erlassfragen…bisher höchstrichterlich (noch) nicht entschieden (sei)”, hat er weder eine bestimmte abstrakte, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage herausgearbeitet, noch deren Klärungsbedürftigkeit substantiiert dargelegt. Zu Letzterem hätte umso mehr Anlass bestanden, als nach bisheriger Rechtsprechung als gesichert gelten kann, dass eine überlange Verfahrensdauer als solche grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Sachentscheidung hat (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1993, 37; , BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407; Senatsbeschluss vom X B 97/02, BFH/NV 2004, 52; Gräber/von Groll, a.a.O., Vor § 76 Rz. 7). Weder wird dadurch ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig (vgl. , BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148), noch die Einziehung eines Steueranspruchs i.S. von § 227 AO 1977 unbillig (vgl. , BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498, unter II.2.b bb; Gräber/ von Groll, a.a.O., Vor § 76 Rz. 7).
dd) Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, es bedürfe einer generellen Klärung, „ob nicht eine Billigkeitskorrektur möglich und geboten (sei), wenn ein Finanzamt nur durch rechtswidriges Vorgehen zu bestandskräftigen Bescheiden (gelangt sei)” und „dem Finanzamt bei rechtmäßigem Alternativverhalten kein Anspruch mehr zustünde”, fehlt es für die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einmal mehr an (substantiierten) Ausführungen darüber, inwiefern diese Frage nicht mit Hilfe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 285, unter 1.; in BFH/NV 1997, 326, unter 2., und in BFH/NV 2002, 889, unter 2.) beantwortet werden könne.
3. Aus den unter 2.b dargelegten Erwägungen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen „Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Einordnung dieses Zulassungsgrundes als Spezialfall der „Grundsatzrevision” vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).
Fundstelle(n):
VAAAB-56066