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BBV Nr. 7 vom Seite 39

Veruntreuung entgegengenommener Gelder

Redaktion

Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befasst, von Anlageinteressenten entgegengenommenes Geld, entfällt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann, wenn er keine Inkassovollmacht hatte ().

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