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BBV 7/2005 S. 8

Erwerb vom Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Bei Nacherben entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls und nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrecht. Der Erbfall tritt aber ein, wenn der Nacherbe das Anwartschaftsrecht an einen Dritten überträgt. Bei Übertragung des Anwartschaftsrechts tritt der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Nacherben ein und erwirbt die Erbschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne Durchgangserwerb des Nacherben. Im Falle einer entgeltlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts kann der Erwerber das von ihm für den Erwerb aufgewendete und vom Veräußerer (Nacherben) gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG zu versteuernde Entgelt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von seinem Erwerb absetzen.

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