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Schuldzinsenabzug bei Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten Gebäudes
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die (gesondert ausgewiesenen) Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen nach dem als Werbungskosten abziehbar, soweit er die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.