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Grundstückskauf; | arglistiges Verschweigen von Fluglärm
Erhebliche Lärmimmissionen durch die Lage eines Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens sind als Mangel des Grundstücks anzusehen. Der Verkäufer handelt arglistig, wenn er die ihm bekannte besondere Lärmexposition in der Einflugschneise dem ortsfremden Käufer nicht von sich aus mitteilt, die dieser bei der Besichtigung wegen der vorübergehenden Schließung einer Startbahn nicht beobachten kann ().