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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 252/98

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 22, AO § 162 Abs. 2 S. 2

Gegenstand des Klagebegehrens

Leitsatz

Zu den Erfordernissen einer zulässigen Klage gehört die Konkretisierung des Klagebegehrens. Hierzu genügt nicht die Bezeichnung des vom Finanzamt erlassenen Verwaltungsaktes (hier zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer) und die zusätzliche Angabe, dass er angefochten werde; vielmehr muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts auch erkennbar sein, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Bei fehlenden Aufzeichnungen dient die Schätzung dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Vorsteuerabzug ist nur bei formellem Nachweis durch eine Rechnung möglich und kann nur in Ausnahmefällen geschätzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-55966

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.12.2002 - V 252/98

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