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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 155/03

Gesetze: MOG § 10 VO (EWG) Nr. 3035/80 Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3035/80 Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 2

Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und fehlender produktionsbezogener Nachweise

Leitsatz

1. Einzelfall, bei dem ein Prüfbericht (auf den allein sich das beklagte Hauptzollamt zur Begründung der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung stützt), den Vorwurf, ein Ausführer habe keine der gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1222/94 erforderlichen Angaben gemacht, nicht trägt.

2. Es rechtfertigt keine Rückforderung, wenn in einem Ausfuhrerstattungsantrag statt des tatsächlich eingesetzten Flüssigzuckers Weisszucker als Grunderzeugnis angegeben wird, wenn die angemeldeten Weisszuckermengen aus der eingesetzten Menge Flüssigzucker und der für die Herstellung des Flüssigzukkers eingesetzten Menge Weisszucker errechnet worden ist und sich die Falschbezeichnung daher auf die Höhe der Ausfuhrerstattung nicht ausgewirkt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-55960

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.03.2005 - IV 155/03

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