Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Leitsatz
Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs ist spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten.
Regelmäßig wird auf den Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides abzustellen sein. Dieser Zeitpunkt kann aber
nur dann erheblich sein, wenn der Antrag auch geeignet war, den Erlass eines Mahnbescheides zu erwirken. Bewirkt er lediglich
eine berechtigte Rückfrage (Monierung) des Amtsgerichts, weil Angaben im Mahnbescheidsantrag unvollständig oder ungenau waren,
so dass dieser nicht schlüssig war, so kann allenfalls auf den Tag abgestellt werden, an dem der Antragsteller gegenüber dem
Amtsgericht die notwendigen Angaben nachgereicht hat und somit erst den Erlass des Mahnbescheides ermöglicht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-55958
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2005 - IV 153/04
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