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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 153/04

Gesetze: MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

Leitsatz

Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs ist spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten.

Regelmäßig wird auf den Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides abzustellen sein. Dieser Zeitpunkt kann aber nur dann erheblich sein, wenn der Antrag auch geeignet war, den Erlass eines Mahnbescheides zu erwirken. Bewirkt er lediglich eine berechtigte Rückfrage (Monierung) des Amtsgerichts, weil Angaben im Mahnbescheidsantrag unvollständig oder ungenau waren, so dass dieser nicht schlüssig war, so kann allenfalls auf den Tag abgestellt werden, an dem der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht die notwendigen Angaben nachgereicht hat und somit erst den Erlass des Mahnbescheides ermöglicht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-55958

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2005 - IV 153/04

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