Formeller Rechtsgrund für die Geltendmachung eines mit der Änderung des ursprünglichen Vorauszahlungsbescheides entstandenen
Rückforderungsanspruchs ist der geänderte Vorauszahlungsbescheid und nicht der Jahressteuerbescheid, der die Änderung bzw.
Herabsetzung des Vorsteuererstattungsbetrages für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum lediglich als unselbständige Besteuerungsgrundlage
berücksichtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 auch dann erfolgen, wenn sich
aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums
nicht oder nur in geringer Höhe bestand. Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht des erkennenden Senats, dass im Umsatzsteuerjahresbescheid
ausdrücklich Bezug genommen wird auf den ursprünglichen monatlichen Vorauszahlungsbescheid.
Fundstelle(n): VAAAB-55953
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2005 - I 183/02
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