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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 130/05 EFG 2005 S. 1282 Nr. 16

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 361 Abs. 3 S. 1, FGO § 42, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4, FGO § 74

Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides

Leitsatz

Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Eilverfahren über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO.

Dies gilt auch bezüglich einer für den Folgebescheid beantragten Aussetzung der Vollziehung, soweit zeitgleich ein entsprechender Antrag für den Grundlagenbescheid bei Gericht eingereicht wurde und über diesen noch nicht entschieden ist.

Kein Rechtschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, soweit dieser sich auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids stützt.

Die Unzulässigkeit des in der Hauptsache eingelegten Einspruchs führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, sondern regelmäßig zu dessen Unbegründetheit.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1282 Nr. 16
IAAAB-55940

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.05.2005 - I 130/05

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