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FG München Urteil v. - 7 K 130/02 EFG 2005 S. 1299 Nr. 16

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, BGB § 631, BGB § 632 Abs. 2, BGB § 1257, BGB § 1233

Verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensvermehrung bei einem steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden GmbH-Geschäftsführer

Körperschaftsteuer

Gewerbesteuermessbetrag

Leitsatz

Beauftragt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Autoreparaturen betreibenden GmbH die GmbH mit einem Reparaturauftrag und bleibt bis zur Rechnungsstellung offen, ob und inwieweit ein Entgelt berechnet wird und fehlt es am Vollzug der Vereinbarung, weil eine überprüfbare Rechnung nicht gestellt wird und weder der Rechnungsbetrag geltend gemacht noch von einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist der Reparaturauftrag steuerlich nicht anzuerkennen. Die Leistungen werden auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht, so dass eine Forderung auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1132 Nr. 18
EFG 2005 S. 1299 Nr. 16
RAAAB-55937

Preis:
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FG München, Urteil v. 27.04.2005 - 7 K 130/02

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