Rechtsweg für die Einsichtnahme in die Steuerakten rechtskräftig abgeschlossener Veranlagungszeiträume
Gewährung von Akteneinsicht
Leitsatz
1. Die Einsichtnahme in Steuerakten einer aufgelösten Gesellschaft, die rechtskräftig und unanfechtbar abgeschlossene Veranlagungszeiträume
betreffen, ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die aus der Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse
können keine Verwendung im Zusammenhang mit der Verwaltung der Abgaben (mehr) finden.
2. Haben die Finanzbehörden die Ablehnung der Akteneinsicht mit allgemein anerkannten und angewendeten verwaltungsverfahrensrechtlichen
Regelungen begründet, die ihre Grundlage jedenfalls nicht speziell im Bereich abgabenrechtlicher Vorschriften haben, so handelt
es sich auch nicht um eine Angelegenheit, die im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO „sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften
durch die Finanzbehörden” zusammenhängt.
3. Bei dieser Sachlage ist für ein Klageverfahren betreffend die Einsichtnahme in Steuerakten nicht der Finanzrechtsweg, sondern
der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1281 Nr. 16 HAAAB-55936
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 20.04.2005 - 1 K 250/05
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