1. Objektverbrauch tritt jedenfalls
dann ein, wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten
erst in einem Veranlagungszeitraum überträgt, in dem die
Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bereits entfallen sind.
2. Ein Ehegatte erwirbt – im
Sinne des § 6 Abs. 2 S. 3 2. Halbsatz des EigZulG (in der für das
Jahr 2001 geltenden Fassung) – den Miteigentumsanteil des von ihm
getrennt lebenden anderen Ehegatten an einer Wohnung nicht dadurch, dass er die
Wohnung mit Einverständnis des anderen Ehegatten allein oder mit seinem
neuen Lebenspartner bewohnt und die laufenden Kosten der Wohnung trägt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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