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Freibetrag für Schenkung von Betriebsvermögen
Aus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung ergibt sich, dass es für den Wegfall des Betriebsvermögen-Freibetrags bereits ausreicht, wenn einzelne, mitunter eine einzige von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert oder in das Privatvermögen übertragen wird, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes nahelegt, dass nur die Veräußerung usw. aller wesentlichen Betriebsgrundlagen freibetragsschädlich sei.