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Geschäftsführerhaftung bei irrtümlicher Steuererstattung
Bei irrtümlicher Erstattung von Steuern aufgrund unzutreffender Festsetzung entsteht der Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde mit der Auszahlung des nicht geschuldeten Betrags. Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, wenn er den für ihn erkennbaren Rückforderungsanspruch vor dessen Festsetzung und Fälligkeit durch Weiterleitung des Erstattungsbetrags an die Gesellschafter und den Verweis des Steuergläubigers auf ein masseloses Insolvenzverfahren vereitelt.