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Abgabenordnung; | Fortwirken einer Empfangsvollmacht bei fehlendem Widerruf gegenüber der Finanzbehörde (§§ 180, 183 AO)
Nach dem ist die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfangsbevollmächtigten i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO auch gegenüber einem aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten wirksam, solange dieser die Vollmacht nicht gegenüber der für die Feststellung zuständigen FinBeh widerrufen hat. Dazu führt der Senat aus, daß der Widerruf einer Empfangsvollmacht gegenüber der FinBeh nicht an eine bestimmte Form gebunden ist; er kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Widerrufen werden kann sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln. Allerdings muß aus Gründen der Rechtssicherheit ein Widerruf gegenüber der FinBeh hinreichend bestimmt und erkennbar zum Ausdruck gebracht werden.