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Prozessrecht | Steuerberater als Prozessbevollmächtigte
In „Abgabenangelegenheiten” sind vor dem OVG u. a. auch Steuerberater als Prozessbevollmächtigte zugelassen (§ 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nur Rechtsstreitigkeiten, die Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 StBerG betreffen. Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags für eine IHK stellt demgemäß keine Steuersache in diesem Sinne dar (OVG NRW, Beschl. v. - 4 E 1437/04, DÖV 2005, 527).