BFH Beschluss v. - X B 142/04

Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.). Die erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes —§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO— bzw. des rechtlichen Gehörs —§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)—) liegen nicht vor (vgl. unten 3.).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer u.a. die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten, entscheidungserheblichen, über sein individuelles Interesse am Ausgang des Verfahrens hinausreichenden Rechtsfrage aufzeigen (z.B. , BFH/NV 1999, 650, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Die nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klärungsbedürftige Frage, ob ein ruhender Gewerbebetrieb auch im Falle der —ihm allein nicht möglichen— Vermietung seines Hälfteanteils an einem Erbbaurecht, das zuvor Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen war, bejaht werden kann, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Nach dem (BFH/NV 1991, 671) ist ein Grundstück, das dem Steuerpflichtigen nur anteilig gehört, anteilig dem Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzurechnen. Nichts anderes kann für die Vermietung/Verpachtung des Hälfteanteils an einem Erbbaurecht gelten. Ebenso wie das Erbbaurecht kann auch ein Grundstück nicht ohne Mitwirkung des Miteigentümers verpachtet/vermietet werden. Nach der Rechtsprechung kann die Vermietung nur des Betriebsgrundstücks eine Betriebsverpachtung begründen, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (vgl. , BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.). Diese Frage richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs. Deshalb kommt dem Umstand, dass der Hälfteanteil des Klägers am Erbbaurecht zuvor Sonderbetriebsvermögen war, keine Bedeutung zu.

2. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht darlegt haben, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten.

3. Die Kläger machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung zwar den von der Berichterstatterin vorgetragenen Sachstand in wesentlichen Punkten korrigiert, das Finanzgericht (FG) habe dennoch an der in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gebildeten Rechtsauffassung festgehalten. Auf der Grundlage des objektiv gegebenen Sachverhalts sei die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage möglicherweise anders zu beurteilen als auf der Basis des von der Berichterstatterin vorgegebenen Sachverhalts. Neben der von den Klägern ausdrücklich gerügten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO lässt sich diesem Vorbringen mit hinreichender Deutlichkeit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) entnehmen.

a) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), welche ermittlungsbedürftigen Tatsachen das FG von Amts wegen hätte aufklären müssen und welche Beweismittel es nicht verwendet hat. Mit ihrer Rüge, das FG habe trotz der Richtigstellung des Sachverhalts durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung an seiner vorgefassten Rechtsauffassung festgehalten, machen die Kläger keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wenden sich im Grunde gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Geschehens durch das Gericht. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils machen sie materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen können.

b) Zudem wurde auch der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung wesentlichen Parteivorbringens. Die Ausführungen der Beteiligten hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 293, m.w.N.; vom 2 BvR 430/91, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1992, 2217, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nur verletzt, wenn das Gericht Ausführungen der Beteiligten ersichtlich nicht erwogen oder aus den Augen verloren hat.

Im Streitfall hat das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entsprechend der Einlassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt bzw. zumindest als Klägervortrag wiedergegeben und sich im Urteil damit auseinander gesetzt (vgl. S. 5 der Gründe, wonach auch eine Vermietung des Betriebsgrundstücks für die Anerkennung einer gewerblichen Verpachtung ausreicht; auf S. 6 der Gründe setzt sich das FG unter b mit der fehlenden Rückbauverpflichtung und unter c mit dem Übergang von der Bilanzierung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auseinander). Dass das FG dem Vortrag der Kläger möglicherweise nicht die von diesem gewünschte Bedeutung beigemessen hat, verletzt noch nicht das Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2217, m.w.N.).

Fundstelle(n):
KAAAB-55627