Anwendungserlass zur AO;
Zu § 196 – Prüfungsanordnung
1. Zur Begründung einer Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Die Prüfungsanordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BpO), die Festlegung des Prüfungsbeginns (, BStBl 1987 II S. 408) und des Prüfungsorts (, BStBl 1989 II S. 445) sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte i. S. des § 118 (, BStBl 1989 II S. 483). Darüber hinaus können mit der Prüfungsanordnung weitere nicht selbstständig anfechtbare prüfungsleitende Bestimmungen (§ 5 Abs. 3 BpO) verbunden werden. Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 Satz 1); vorläufiger Rechtsschutz kann erst durch Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361, § 69 FGO gewährt werden (, BStBl 1975 II S. 197). Über Anträge auf AdV ist unverzüglich zu entscheiden; Nr. 3 zu § 361 gilt sinngemäß.
2. Rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse dürfen nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) erfolgreich gegen die Prüfungsanordnung der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist (, BStBl 1984 II S. 285). Wenn die Prüfungsfeststellungen bereits Eingang in Steuerbescheide gefunden haben, muss der Stpfl. auch diese Bescheide anfechten, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen (, BStBl 1987 II S. 248). Feststellungen, deren Anordnung rechtskräftig für rechtswidrig erklärt wurden, unterliegen einem Verwertungsverbot (, BStBl 1986 II S. 2). Dies gilt nicht, wenn die bei der Prüfung ermittelten Tatsachen bei einer erstmaligen oder einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzung verwertet wurden und lediglich formelle Rechtsfehler vorliegen (, BStBl 1991 II S. 825 und , BStBl 1998 II S. 461).
3. Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen durch das Gericht oder die Finanzbehörde aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so kann eine erneute Prüfungsanordnung (Wiederholungsprüfung) unter Vermeidung des Verfahrensfehlers erlassen werden (, BStBl 1989 II S. 180 und , BStBl 1990 II S. 2). Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung ist es regelmäßig geboten, einen anderen Prüfer mit der Prüfung zu beauftragen, der in eigener Verantwortung bei Durchführung der Prüfung ein selbstständiges Urteil über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Stpfl. gewinnt (, BStBl 1989 II S. 180).
4. Die Anordnung einer Außenprüfung für einen bereits geprüften Zeitraum (Zweitprüfung) ist grundsätzlich zulässig (, BStBl 1989 II S. 440).
5. Der Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 und der Sperrwirkung nach § 173 Abs. 2 bestimmt sich nach dem in der Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungsumfang (, BStBl 1991 II S. 824 und , BStBl 1996 II S. 338).
Es bedarf keiner neuen Prüfungsanordnung, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen und vor Ablauf der Festsetzungsfrist zügig beendet wird (, BStBl 2003 II S. 552).
OFD Hannover v. - S 1400 - 8 - StO 121
Fundstelle(n):
OAAAB-55588