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BFH Urteil v. - I R 210/79 BStBl 1984 II S. 285

Gesetze: AO (1977) §§ 193 ff.

Leitsatz

Rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse dürfen nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 285
BFHE S. 221 Nr. 139,
FAAAB-02869

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BFH, Urteil v. 27.07.1983 - I R 210/79

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