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Gebäudeherstellungskosten
++ Kernaussagen ++Besonderheiten bei den nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Gebäudeherstellungskosten ergeben sich dadurch, dass das Gebäude gegenüber dem Grund und Boden, den Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen abzugrenzen ist, es aus mehr als einem Wirtschaftsgut bestehen kann und angesichts der Langlebigkeit der Abgrenzung gegenüber dem Erhaltungsaufwand besondere Bedeutung zukommt.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Das Wirtschaftsgut Gebäude | IV. | Gebäudeherstellungskosten im Regelfall | ||
II. | Abgrenzung gegenüber den Aufwendungen für den Grund und
Boden | V. | Aufwendungen auf ein bereits vorhandenes
Gebäude | ||
III. | Abgrenzung gegenüber anderen selbständigen
Wirtschaftsgütern |
I. Das Wirtschaftsgut Gebäude
1. Allgemeine Grundsätze
Ein Grundstück ist zivilrechtlich auch dann ein einheitlicher Vermögensgegenstand, wenn es mit Gebäuden oder anderen Anlagen bebaut ist. Ungeachtet des in § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. 1 HGB vorgesehenen einheitlichen Ausweises in der Handelsbilanz ist bereits für die handelsrechtliche Rechnungslegung zwischen dem zeitlich unbegrenzt nutzbaren Grund und Boden und den zeitlich begrenzt nutzbaren Gebäuden sowie den son...BStBl 1978 II S. 123BStBl 2005 II S. 80BStBl 1977 II S. 384