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Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Aktueller Stand der Diskussion
++ Kernaussagen ++Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind zwingend zu bilden. Lange Zeit war deren Berechnung sehr umstritten. Zwischenzeitlich hat sich die Finanzverwaltung zumindest in den wesentlichen Punkten geäußert. Im Regelfall reicht es aus, wenn die Rückstellung einmal berechnet wird. In den Folgejahren kann häufig ein unveränderter Wert angesetzt werden. Der errechnete Rückstellungsbetrag ist nicht abzuzinsen.
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Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Praktische Umsetzung der BFH-Rechtsprechung | IV. | Weitere Problempunkte bei der
Rückstellungsberechnung | ||
II. | Wichtige Grundsätze | ||||
III. | Berechnung der Rückstellung | V. | Fazit |
I. Praktische Umsetzung der BFH-Rechtsprechung
Der BFH kam in seinem Urteil vom - VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131) zu dem Ergebnis, dass Betriebe für die zukünftig anfallenden Aufwendungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung bilden müssen. Dieses Urteil wurde in der Praxis begrüßt, da die Einbuchung einer Rückstellung zu einer Minderung des Gewinns und damit zu einer Steuerentlastung führt. Leider enthält das Urteil keine Angaben über die Berechnung der Rückstellung, so dass zahlreiche, zum Teil sehr...