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Steuerpflicht bei doppelt ansässigen Gesellschaften
Doppelt ansässige Gesellschaften sind im Inland voll rechtsfähig. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es nicht an. Die bisher vertretene gewerbesteuerliche Verwaltungsauffassung, nach der die Gesellschaft erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit im Inland erlangt (Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR), ist durch die und v. 5. 11. 2002 - Rs. C-208/00 überholt. Dies teilen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit. Der Erlass ist in allen noch nicht bestandkräftigen Fällen bei Begründung der doppelten Ansässigkeit einer in den Geltungsbereich des EGV fallenden Gesellschaft anzuwenden.