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Fahrtkosten eines behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung
Kraftfahrzeugkosten die im Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes stehen, können neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte gem. § 33b Abs. 3 und 5 EStG in Höhe von 3700 € geltend gemacht werden. Führen Eltern Fahrten im eigenen persönlichen Interesse durch, etwa allgemeine Einkaufs- oder Besorgungsfahrten und sind sie gehalten, das Kind mitzunehmen, weil es auf die Betreuung der Eltern angewiesen ist, liegt eine nicht durch die Behinderung veranlasste Fahrt vor. Die Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.