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Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils
Die Unterhaltsleistungen an das beim anderen Elternteil lebende Kind werden zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sondern es wird stattdessen ein Kinderfreibetrag in Ansatz gebracht und das anteilige Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Regelungen des Familienleistungsausgleichs für den barunterhaltspflichtigen geschiedenen Elternteil verstoßen nicht gegen die Verfassung.