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Baurecht; | festsetzungsfähiger Inhalt eines Bebauungsplans
Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1 000 qm Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen (Villenbebauung), kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung ,,Einzelhäuser'' und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden. Da alle drei Festsetzungen jeweils für sich nicht zu einer Beschränkung der Gebäudeanzahl auf ein einziges Wohngebäude je Grundstück führen, können sie dieses Ergebnis auch nicht in ihrer Summe erreichen (). Das gewünschte Planungsziel der Gemeinde ließe sich allerdings ohne weiteres mit anderen planerischen Festsetzungen (z. B. Baukörperausweisungen durch Baugrenzen und Bautiefen) erreichen (vgl....