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Bloßes Zusammenwirken von Eheleuten an Grundstücksgeschäften
Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis. Ein solches setzt – zumindest – eine konkludente Gesellschaftsgründung voraus. Aus dem bloßen Zusammenwirken von Ehegatten beim Erwerb und der Veräußerung sowie der Finanzierung von Grundstücksgeschäften der betagten Mutter der Ehefrau kann eine konkludente Gesellschaftsgründung nicht gefolgert werden.