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Nachweis der Absendung eines Steuerbescheids
Soll bei Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember der Steuerbescheid am 28. Dezember per einfachen Brief bekannt gegeben werden, so steht nur dann fest, dass der Bescheid tatsächlich den Machtbereich des Finanzamts verlassen hat, wenn der Abgangszeitpunkt bzw. der Abgang des Bescheids überhaupt in einem Aktenvermerk festgehalten wird oder ein Zeuge den Abgang bestätigen kann. Es reicht nicht aus, wenn der Sachbearbeiter zwar nachweislich den Steuerbescheid gefertigt und in seinem Dienstzimmer einem Bediensteten der Poststelle übergeben hat, wenn es ansonsten aber keine Nachweise für eine tatsächliche Weitergabe an die gelbe Post gibt.