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Vorläufigkeitsvermerk bei Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig, ist der Vorläufigkeitsvermerk dahin auszulegen, dass er sich auch auf die Frage erstreckt, ob bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn des Ehegatten zugrunde zu legen ist, bei dem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht vorliegen. Der Vorläufigkeitsvermerk ist auslegungsfähig, weil dessen Wortlaut im Hinblick auf die uneingeschränkte Zitierung des § 10 Abs. 3 EStG nicht so eindeutig ist, dass eine erweiternde Auslegung hierdurch ausgeschlossen ist.